Im erwähnten Urteil wurde die gesetzliche Vermutung, der Beschwerdeführer lebe mit B. in einem Konkubinat, bestätigt. Um diese Vermutung zu widerlegen, wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mehrfach zur Einreichung geeigneter Unterlagen aufgefordert (vgl. VB I.50; I.56; I.93 f.; I.182), wogegen dieser sich (zumindest teilweise) verwehrte (vgl. etwa Schreiben vom 21. September 2020 in VB I.102 ff., insb. VB I.105; vgl. auch VB I.58 f.).