Dieses Urteil ist für den Beschwerdeführer weder persönlich bindend, da dieser damals Prämienverbilligung in Höhe der Durchschnittsprämie über die Ergänzungsleistungen bezog, noch betrifft es denselben Zeitraum; das erwähnte Verfahren betraf die Ansprüche der Jahre 2017 und 2018. Der Beschwerdeführer war demnach entgegen seiner Ansicht vom Urteil nicht "betroffen" und brauchte folglich auch von niemandem angehört zu werden (Beschwerde S. 6 f.).