3.2. Das Versicherungsgericht hat sich im Verfahren VBE.2019.336 mit einer Beschwerde von B. befasst und in seinem Urteil vom 11. Februar 2020 festgehalten, dass die von dieser eingereichten Belege betreffend das Jahr 2018 nicht ausreichen würden, eine finanziell vom Beschwerdeführer unabhängige Wohngemeinschaft zu belegen, weshalb die gesetzliche Vermutung eines Konkubinats nicht habe widerlegt werden können (vgl. E. 3.2.2. und E. 3.3. des nämlichen Urteils). Dieses Urteil ist für den Beschwerdeführer weder persönlich bindend, da dieser damals Prämienverbilligung in Höhe der Durchschnittsprämie über die Ergänzungsleistungen bezog, noch betrifft es denselben Zeitraum;