Damit greift die gesetzliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer und B. in einem Konkubinat lebten. Der Beschwerdeführer trägt demnach die Beweislast für die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung, wobei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) zur Anwendung kommt. -5-