2.2. Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts (§ 5 Abs. 1 KVGG). Als Haushaltstypen gelten Haushalte von Alleinstehenden, Alleinstehenden mit Kindern, Ehepaaren sowie Ehepaaren mit Kindern (§ 3 Abs. 1 V KVGG [SAR 837.211]).