Verfahrens, wobei diesbezüglich auch die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts nicht gegeben wäre (vgl. insbesondere § 11 HG [SAR 150.200] und § 1 HV [SAR 150.211]). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt.