1.3. Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Zeitspanne von September 2019 bis Dezember 2020. Dabei ist insbesondere die Art des Haushaltstyps entscheidend. Handlungen der Abteilung Ergänzungsleistungen, der Krankenkasse des Beschwerdeführers sowie der Durchführungsstelle über die Liste der säumigen Prämienzahler sind im vorliegenden Verfahren mangels eines Anfechtungsobjekts keiner Überprüfung zugänglich. Ebenso bilden mögliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ("materieller und immaterieller Schaden"; vgl. Beschwerde S. 7 f.) nicht Gegenstand des vorliegenden -4-