1.2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I.221 ff.) zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe die gesetzliche Vermutung, wonach er und B. ein Konkubinatspaar bildeten, nicht widerlegen können, und bestätigte den Prämienverbilligungsanspruch gemäss den beiden Verfügungen vom 11. Mai 2020 (VB I.67 ff.) Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er lebe mit B. nicht in einem Konkubinat.