2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2022 wurde die SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, aufgefordert, dem Versicherungsgericht mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit nach September 2019 Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien und falls ja, für welchen Zeitraum, sowie die entsprechenden Verfügungen bzw. Einspracheentscheide einzureichen. Die SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, äusserte sich dazu mit Eingabe vom 15. November 2022 und reichte die angeforderten Dokumente ein.