Dieses Einspracheverfahren wurde wegen des Wegzugs des Beschwerdeführers nach Spanien indes eingestellt. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 11. Mai 2020 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde. Er bemängelte darin insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin, beantragte die Zusprache von Schadenersatz und Genugtuung sowie sinngemäss die Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs in dem Sinne, dass die Ansprüche von ihm und B. separat zu berechnen seien.