der Folge fand zwischen den Parteien eine rege Korrespondenz statt, wobei die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen zur Haushaltsführung aufforderte. Nachdem der Beschwerdeführer für sich und seine Tochter einen Antrag auf die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2021 gestellt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2020 eine Nichteintretensverfügung auf den entsprechenden Antrag wegen des Vorliegens eines Konkubinats, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob. Dieses Einspracheverfahren wurde wegen des Wegzugs des Beschwerdeführers nach Spanien indes eingestellt.