Mit Schreiben und Verfügung vom 6. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 ein und ersuchte ihn um Einreichung diverser Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer, seiner Tochter sowie der mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden B. daraufhin mit Mutationsverfügungen vom 11. Mai 2020 Prämienverbilligung für September bis Dezember 2019 sowie für das Jahr 2020 zu, wobei sie davon ausging, der Beschwerdeführer und B. lebten in einem Konkubinat. Gegen diese Feststellung opponierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2020, welches von der Beschwerdegegnerin später als Einsprache entgegengenommen wurde. In