1. Der Beschwerdeführer bezog bis Ende August 2019 Ergänzungsleistungen. Am 31. Oktober 2019 beantragte er für sich und seine Tochter die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2020 sowie mit Mutationsmeldung vom 5. November 2019 für September bis Dezember 2019. Betreffend das Jahr 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und dessen Tochter mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 zunächst monatliche Prämienverbilligung von Fr. 671.90 zu. Mit Schreiben und Verfügung vom 6. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 ein und ersuchte ihn um Einreichung diverser Unterlagen.