Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.271 / nba / fi Art. 6 Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer bezog bis Ende August 2019 Ergänzungsleistun- gen. Am 31. Oktober 2019 beantragte er für sich und seine Tochter die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2020 sowie mit Muta- tionsmeldung vom 5. November 2019 für September bis Dezember 2019. Betreffend das Jahr 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer und dessen Tochter mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 zu- nächst monatliche Prämienverbilligung von Fr. 671.90 zu. Mit Schreiben und Verfügung vom 6. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die Prä- mienverbilligung für das Jahr 2020 ein und ersuchte ihn um Einreichung diverser Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerde- führer, seiner Tochter sowie der mit diesen in einem gemeinsamen Haus- halt lebenden B. daraufhin mit Mutationsverfügungen vom 11. Mai 2020 Prämienverbilligung für September bis Dezember 2019 sowie für das Jahr 2020 zu, wobei sie davon ausging, der Beschwerdeführer und B. lebten in einem Konkubinat. Gegen diese Feststellung opponierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2020, welches von der Beschwerdegegnerin später als Einsprache entgegengenommen wurde. In der Folge fand zwischen den Parteien eine rege Korrespondenz statt, wobei die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen zur Haushaltsführung aufforderte. Nachdem der Beschwerdeführer für sich und seine Tochter einen Antrag auf die Ausrich- tung von Prämienverbilligung für das Jahr 2021 gestellt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2020 eine Nichteintretensverfügung auf den entsprechenden Antrag wegen des Vorliegens eines Konkubinats, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob. Dieses Einsprachever- fahren wurde wegen des Wegzugs des Beschwerdeführers nach Spanien indes eingestellt. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 wies die Be- schwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Ver- fügungen vom 11. Mai 2020 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde. Er bemängelte darin insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin, beantragte die Zusprache von Schadenersatz und Genugtuung sowie sinn- gemäss die Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs in dem Sinne, dass die Ansprüche von ihm und B. separat zu berechnen seien. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Okto- ber 2022 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2022 wurde die SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, aufgefordert, dem Versicherungsge- richt mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit nach September 2019 Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien und falls ja, für wel- chen Zeitraum, sowie die entsprechenden Verfügungen bzw. Einsprache- entscheide einzureichen. Die SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, äus- serte sich dazu mit Eingabe vom 15. November 2022 und reichte die ange- forderten Dokumente ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung und/oder eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen Verfügung und Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 1.2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I.221 ff.) zusammenge- fasst davon aus, der Beschwerdeführer habe die gesetzliche Vermutung, wonach er und B. ein Konkubinatspaar bildeten, nicht widerlegen können, und bestätigte den Prämienverbilligungsanspruch gemäss den beiden Verfügungen vom 11. Mai 2020 (VB I.67 ff.) Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er lebe mit B. nicht in einem Konkubinat. 1.3. Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Zeitspanne von September 2019 bis De- zember 2020. Dabei ist insbesondere die Art des Haushaltstyps entschei- dend. Handlungen der Abteilung Ergänzungsleistungen, der Krankenkasse des Beschwerdeführers sowie der Durchführungsstelle über die Liste der säu- migen Prämienzahler sind im vorliegenden Verfahren mangels eines An- fechtungsobjekts keiner Überprüfung zugänglich. Ebenso bilden mögliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ("materieller und immateriel- ler Schaden"; vgl. Beschwerde S. 7 f.) nicht Gegenstand des vorliegenden -4- Verfahrens, wobei diesbezüglich auch die sachliche Zuständigkeit des Ver- sicherungsgerichts nicht gegeben wäre (vgl. insbesondere § 11 HG [SAR 150.200] und § 1 HV [SAR 150.211]). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prämienverbil- ligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgeben- den Einkommens übersteigt. 2.2. Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungs- elemente durch Verordnung fest. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts (§ 5 Abs. 1 KVGG). Als Haushaltstypen gelten Haushalte von Alleinstehenden, Alleinstehen- den mit Kindern, Ehepaaren sowie Ehepaaren mit Kindern (§ 3 Abs. 1 V KVGG [SAR 837.211]). 2.3. Paare mit eingetragener Partnerschaft und im Konkubinat lebende Paare sind Ehepaaren gleichgestellt. Das Konkubinat wird bei einem gemeinsa- men Haushalt angenommen. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigen- falls zu belegen (§ 9 Abs. 2 KVGG). Als Konkubinat im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG gilt gemäss § 7a Abs. 1 V KVGG eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen. Eine stabile, eheähn- liche Beziehung wird nach § 7a Abs. 2 V KVGG vermutet, wenn entweder seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird (lit. a), zwei Personen mit einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern zusammenleben (lit. b), oder aufgrund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt (lit. c). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wohnte im vorliegend strittigen Zeitraum von Sep- tember 2019 bis Dezember 2020 unbestrittenermassen mit seiner Tochter und B. in einer gemeinsamen Wohnung. Bei letzterer handelt es sich ebenso unbestrittenermassen um die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers (vgl. etwa VB II.8; II.17; II.34). Damit greift die gesetz- liche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer und B. in einem Konkubinat lebten. Der Beschwerdeführer trägt demnach die Beweislast für die von ihm vertretene gegenteilige Auffassung, wobei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) zur Anwendung kommt. -5- 3.2. Das Versicherungsgericht hat sich im Verfahren VBE.2019.336 mit einer Beschwerde von B. befasst und in seinem Urteil vom 11. Februar 2020 festgehalten, dass die von dieser eingereichten Belege betreffend das Jahr 2018 nicht ausreichen würden, eine finanziell vom Beschwerdeführer unabhängige Wohngemeinschaft zu belegen, weshalb die gesetzliche Vermutung eines Konkubinats nicht habe widerlegt werden können (vgl. E. 3.2.2. und E. 3.3. des nämlichen Urteils). Dieses Urteil ist für den Beschwerdeführer weder persönlich bindend, da dieser damals Prämienverbilligung in Höhe der Durchschnittsprämie über die Ergän- zungsleistungen bezog, noch betrifft es denselben Zeitraum; das erwähnte Verfahren betraf die Ansprüche der Jahre 2017 und 2018. Der Beschwer- deführer war demnach entgegen seiner Ansicht vom Urteil nicht "betroffen" und brauchte folglich auch von niemandem angehört zu werden (Be- schwerde S. 6 f.). Im erwähnten Urteil wurde die gesetzliche Vermutung, der Beschwerdefüh- rer lebe mit B. in einem Konkubinat, bestätigt. Um diese Vermutung zu widerlegen, wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mehrfach zur Einreichung geeigneter Unterlagen aufgefordert (vgl. VB I.50; I.56; I.93 f.; I.182), wogegen dieser sich (zumindest teilweise) verwehrte (vgl. etwa Schreiben vom 21. September 2020 in VB I.102 ff., insb. VB I.105; vgl. auch VB I.58 f.). Geeignete Unterlagen, welche eine zwischen dem Beschwerdeführer und B. unabhängige Haushaltsführung belegen würden, sind jedenfalls keine aktenkundig, obwohl sowohl den Beschwerdeführer als auch B. eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht träfe (vgl. § 23 VRPG). Die Äusserungen des Beschwerdeführers selbst legen im Gegenteil den Schluss nahe, dass gerade keine finanziell voneinander unabhängige Wohnsituation vorlag. So führte dieser in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 24. November 2021 aus, B. zahle den Mietkostenanteil von Fr. 600.00 "nicht regelmässig, sondern wenn sie will und kann". Überdies verlangte er von ihr für die Mitbenützung seiner Eigentumswohnung keinen eigentlichen Mietzins, sondern lediglich die Fr. 600.00, welche bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als deren Mietanteil veranschlagt werde (VB I.189). Nach Angaben des Beschwerdeführers wohne B. erst seit Juli 2021 und damit nach der vorliegend relevanten Zeitspanne (vgl. E. 1.3. hiervor) nicht mehr in der gleichen Wohnung wie er und die gemeinsame Tochter, sondern in einer Wohnung an gleicher Adresse. Damit belegt der Beschwerdeführer gerade, dass keine finanziell voneinander unabhängigen Verhältnisse vorlagen und mithin von einem Konkubinat im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. 3.3. Ansonsten werden die Berechnungen der Prämienverbilligungsansprüche für September 2019 bis Dezember 2020 gemäss den Verfügungen vom -6- 11. Mai 2020 vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), weshalb sich diesbe- zügliche Weiterungen erübrigen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 erweist sich demnach als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 4.2. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor Versi- cherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) und der Beschwerdegegnerin auf- grund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten -7- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Januar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia