Der von der Beschwerdegegnerin anhand der beiden Erwerbstätigkeiten basierend auf einem Beschäftigungsgrad von gesamthaft rund 58 % errechnete versicherte Verdienst (VB 33) ist somit nicht auf den zu Beginn der Rahmenfrist deklarierten "Vermittlungsgrad" von 40 % zu reduzieren. Die Sache ist damit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Höhe des Taggelds für die Periode vom 2. April bis 30. November 2018 neu berechne und anschliessend über die Rückforderung neu befinde.