3.4. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung insgesamt weiterhin mit einem Beschäftigungsgrad im Gesamtumfang wie vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit respektive wie während dem Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes erwerbstätig sein wollte und sich entsprechend um Arbeit bemühte. Der von der Beschwerdegegnerin anhand der beiden Erwerbstätigkeiten basierend auf einem Beschäftigungsgrad von gesamthaft rund 58 % errechnete versicherte Verdienst (VB 33) ist somit nicht auf den zu Beginn der Rahmenfrist deklarierten "Vermittlungsgrad" von 40 % zu reduzieren.