Angaben der Arbeitgeberin die der Beschwerdeführerin übertragenen Arbeiten (auch) durch deren Ehemann bzw. deren Kinder ausgeführt werden durften sowie ausschliesslich am Wochenende zu erledigen waren (vgl. Beschwerdebeilage 3), war sodann ohne Weiteres realistisch, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle mit einem Pensum von 40 % hätte finden können, die sich mit dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis vereinbaren liess, was ihr ‒ wie soeben dargelegt – auch gelungen ist (vgl. zudem VB 270). Damit sind die Voraussetzungen für eine Reduktion des versicherten Verdienstes (vgl. E.3.2.2. hiervor) nicht erfüllt.