Angesichts der Tatsache, dass beim fortbestehenden Arbeitsverhältnis lediglich ein Pensum von rund 35 % vereinbart worden war und gemäss Angaben der Arbeitgeberin die der Beschwerdeführerin übertragenen Arbeiten (auch) durch deren Ehemann bzw. deren Kinder ausgeführt werden durften sowie ausschliesslich am Wochenende zu erledigen waren (vgl. Beschwerdebeilage 3), war sodann ohne Weiteres realistisch, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle mit einem Pensum von 40 % hätte finden können, die sich mit dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis vereinbaren liess, was ihr ‒ wie soeben dargelegt – auch gelungen ist (vgl. zudem VB 270).