eine Arbeitsstelle mit einem vereinbarten Teilzeitpensum von sogar 50 % an (VB 309; vgl. ferner VB 119 [Einsätze ab 29. September 2020 im Pensum von 50 %]). Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen; SVR 2012 BVG Nr. 22 S. 89, 9C_541/2011 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.3) davon auszugehen, dass sie nach Eintritt der Teilarbeitslosigkeit den Beschäftigungsumfang wieder auf mindestens den vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit innegehabten Umfang ausdehnen wollte. Angesichts der Tatsache, dass beim fortbestehenden Arbeitsverhältnis lediglich ein Pensum von rund 35 % vereinbart worden war und gemäss