3.3.2. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Umfang von 40 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (vgl. insbesondere VB 393). Aufgrund des Umstandes, dass sie vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit zwei Beschäftigungen im Umfang von 40 % bzw. rund 18 % ausübte, kann indessen allein gestützt auf den angegebenen Beschäftigungsgrad nicht darauf geschlossen werden, dass sie insgesamt nur noch im Umfang von 40 % erwerbstätig sein wollte. Entsprechendes legt auch die konsequente Nicht- Deklaration der Beschäftigung bei der G. AG nicht nahe.