Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten (ungekürzten) versicherten Verdienstes sowie des festgestellten (faktischen) Beschäftigungsgrads von insgesamt rund 58 % werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Die Beschwerdeführerin wendet indessen ein, dass im Falle einer Anrechnung der nicht gemeldeten Verdienste als Zwischenverdienst eine Reduktion des versicherten Verdiensts für den Zeitraum von April 2018 bis November 2018 nicht gerechtfertigt sei (Beschwerde S. 3, Ziff. 2).