Wenn sie (die versicherte Person) in Kenntnis der Rechtsfolgen darauf bestehe, dem Arbeitsmarkt nur im Rahmen der verlorenen Teilzeitstelle zur Verfügung zu stehen, habe dies zur Folge, dass der versicherte Verdienst im entsprechenden Umfang gekürzt und der Zwischenverdienst trotzdem in vollem Umfang angerechnet werde. Unter Berücksichtigung beider Teilzeitstellen setzte sie den versicherten Verdienst auf Fr. 5'798.00 fest und ermittelte einen Beschäftigungsgrad von 57.67 %.