Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 fest, dass eine Person, welche eine von zwei Teilzeitstellen verliert, sich im Umfang beider Anstellungen zur Arbeitsvermittlung anzumelden und um Arbeit zu bemühen habe und auch bereit sein müsse, ihren Zwischenverdienst zu Gunsten einer zumutbaren Stelle aufzugeben. Wenn sie (die versicherte Person) in Kenntnis der Rechtsfolgen darauf bestehe, dem Arbeitsmarkt nur im Rahmen der verlorenen Teilzeitstelle zur Verfügung zu stehen, habe dies zur Folge, dass der versicherte Verdienst im entsprechenden Umfang gekürzt und der Zwischenverdienst trotzdem in vollem Umfang angerechnet werde.