AHVV (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 mit Hinweisen). 3.2.2. Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen hat, eine davon, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielte Gesamteinkommen zu Grunde zu legen (AVIG-Praxis ALE, Rz. C124). Dieser ist zu reduzieren, wenn der gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 125 V 51; AVIG-Praxis ALE, Rz.