Damit übte sie keine Vollzeitbeschäftigung aus. Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Rechtslage (E. 2.2.2.) ist die Anstellung bei der G. AG klarerweise und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3) nicht als Nebenverdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 3 AVIG zu qualifizieren, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist ferner die Höhe des von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von April 2018 bis November 2018 auf Fr. 4'022.00 (VB 31) festgesetzten versicherten Verdienstes.