T. AG war sie gemäss Arbeitsvertrag als "Sachbearbeiterin Rechnungswesen" bzw. Alleinbuchhalterin angestellt, wobei ab dem 1. April 2015 ein Arbeitspensum von 40 % vereinbart worden war (vgl. VB 383 f.). Gleichzeitig wurde sie seit April 2010 von der G. AG in einem Pensum von "30-40%" als "Reinigungsfrau" beschäftigt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Oktober 2020 in VB 128). Mit den beiden Anstellungen hätte die Beschwerdeführerin insgesamt maximal ein (Teilzeit-)Pensum von 80 % erreichen können. Damit übte sie keine Vollzeitbeschäftigung aus.