des Verdienstes bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % erforderlich ist, mithin ist die zweite Tätigkeit in dem Umfang anzurechnen, als deren Pensum dasjenige der bisherigen Hauptbeschäftigung auf eine Vollzeitstelle ergänzt (vgl. BGE 126 V 207 E. 4b S. 211; Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3 und 8C_86/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3, je mit Hinweisen). 2.3. Gemäss Aktenlage hatte die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung zwei Teilzeitstellen inne: Bei der -5-