mithin ist unter einem Nebenverdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 3 AVIG das Einkommen aus jener Tätigkeit zu verstehen, die eine Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit über eine Vollzeitstelle hinaus zusätzlich verrichtete und nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ‒ ohne diese Nebenbeschäftigung zu erhöhen – weiterhin ausübt (vgl. BGE 125 V 475 E. 5a S. 478; Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2019 vom 30. September 2019 E. 3 mit Hinweisen). Verdienste, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Tätigkeiten erzielt werden, sollen für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben. Gemäss Rechtsprechung ist darunter, wie auch beim in Art.