2.2. 2.2.1. Ausgehend vom Grundgedanken, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlustes einer "normalen" Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt und daher keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten soll, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen, wird mit Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG der Nebenverdienst vom versicherten Verdienst ausgeschlossen. Entsprechend bestimmt Art. 24 Abs. 3 letzter Satz AVIG, dass ein Nebenverdienst auch bei der Anwendung der Zwischenverdienstregelung unberücksichtigt bleibt (vgl. BGE 129 V 105 E. 3.2 S. 108).