2. 2.1. Ausweislich der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der G. AG nicht angegeben und den während der (Teil-)Arbeitslosigkeit von der G. AG weiterhin bezogenen Lohn nicht gemeldet hat (vgl. insbesondere Vernehmlassungsbeilage [VB] 107 und 390). Betreffend die nicht gemeldeten Einkünfte macht die Beschwerdeführerin geltend, diese seien als Nebenverdienst zu qualifizieren, der vom versicherten Verdienst ausgeschlossen und entsprechend nicht als Zwischenverdienst abzurechnen sei (Beschwerde S. 3 f.). -4-