" 1. Der Entscheid vom 14. Dezember 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei auf eine Rückforderung zu verzichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und entsprechender Neuberechnung des versicherten Verdienstes zurückzuweisen. ‒ unter Kosten- und Entschädigungsfolge –". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht Fr. 12'602.25 zurückgefordert hat.