Nachdem in Anwendung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA) ein Abgleich der Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den von den AHV-Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin erfolgt war, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bei der G. AG, nicht angegeben hatte. Dort war sie für die Ausführung von Reinigungsarbeiten in Büroräumen und der Kantine seit dem 1. März 2010 im Stundenlohn angestellt, gemäss Angaben der Arbeitgeberin mit einem Pensum von 30-40 %.