Nach dem Verlust der neu angetretenen Stelle bereits während der Probezeit meldete sich die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 noch innerhalb der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut zur Arbeitsvermittlung an, wobei sie "wie bis jetzt" Arbeit im Umfang von 40 % suchte. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Dezember 2018, wiederum bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'986.00. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin Taggelder aus, teilweise unter Anrechnung von Zwischenverdiensten.