Die Beschwerdegegnerin richtete ihr in der Folge basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'986.00 ab dem 2. April 2018 Arbeitslosentaggelder aus. Die Beschwerdeführerin fand sodann selber eine Stelle (Pensum 50 %) und meldete sich per 30. November 2018 von der Arbeitsvermittlung ab. Nach dem Verlust der neu angetretenen Stelle bereits während der Probezeit meldete sich die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 noch innerhalb der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut zur Arbeitsvermittlung an, wobei sie "wie bis jetzt" Arbeit im Umfang von 40 % suchte.