1. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin war ab 1. April 2011 in einem Teilzeitpensum von 60 % und seit 1. April 2015 in einem 40%-Pensum bei der T. AG als "Sachbearbeiterin Rechnungswesen" bzw. Alleinbuchhalterin angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2018 gekündigt, worauf sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2018 zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines Teilzeitpensums von 40 % und am 14. März 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2018 anmeldete. Die Beschwerdegegnerin richtete ihr in der Folge basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'986.00 ab dem 2. April 2018 Arbeitslosentaggelder aus.