5. Nach dem oben Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 gefordert. Die Festsetzung der Beiträge wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 ist daher abzuweisen.