Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Den Akten ist nicht zu entnehmen und vom Beschwerdeführer wird auch nicht geltend gemacht, dass seine Ehefrau eine Berichtigung der Eintragungen in ihrem individuellen Konto (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV) beantragt hat. Somit ist zur Ermittlung des von der Ehefrau des Beschwerdeführers erzielten Einkommens nicht auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen, sondern auf die entsprechenden Angaben im IK-Auszug abzustellen.