4.3. Die Beweiskraft der Eintragungen im individuellen Konto kommt, wenn die Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unangefochten waren, derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB) gleich (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, 2020, N. 1 zu Art. 30ter AHVG; BGE 117 V 261 E. 3c S. 264). Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB).