4.2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Ehefrau des Beschwerdeführers davon aus, diese habe im Jahr 2020 ein AHV-pflichti- ges Einkommen von Fr. 8'191.00 erzielt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, seine Ehefrau habe im Jahr 2020 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 9'537.90 erwirtschaftet, was sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe. Seine eigenen Beiträge gälten aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau daher als bezahlt.