4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest- -4- beitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigten Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a) und bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (lit. b).