Diese Entschädigung wurde somit im Jahr 2019 realisiert, weshalb entsprechend dem Realisierungsprinzip die Beiträge für die geleistete Abgangsentschädigung vollumfänglich im Jahr 2019 zu entrichten waren. Entgegen seinem entsprechenden Vorbringen hat der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht für das vorliegend in Frage stehende Jahr 2020 nicht bereits aufgrund der auf der erhaltenen Abgangsentschädigung entrichteten Beiträge erfüllt, weshalb er als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.1).