3.3. Nach Lage der Akten wurde dem Beschwerdeführer durch dessen ehemalige Arbeitgeberin im Juni 2019 eine "Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter" ausbezahlt (vgl. die entsprechende Lohnabrechnung in Beschwerdebeilage 2). Diese Entschädigung wurde somit im Jahr 2019 realisiert, weshalb entsprechend dem Realisierungsprinzip die Beiträge für die geleistete Abgangsentschädigung vollumfänglich im Jahr 2019 zu entrichten waren.