3.2. Für die Entstehung der Beitragsschuld und die Beantwortung der Frage, wann Beiträge vom massgebenden Einkommen zu entrichten sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (Realisierungsprinzip; BGE 138 V 463 E. 8.1.1 S. 471 f.; 131 V 444 E. 1.1 S. 446). Der einem Arbeitnehmer ausgerichtete Lohn gilt mit dessen Auszahlung oder Gutschrift als realisiert (PETER FORSTER, AHV- Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 164 f. mit Hinweis).