3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, per 30. Juni 2019 sei für ihn die "Personalweisung Vorzeitige Pensionierung in Kraft getreten". Gemäss dieser sei ihm von seiner Arbeitgeberin, der B., eine Austrittsleistung aufgrund der vorzeitigen Pensionierung ausgerichtet worden. Diese Austrittsleistung habe den Zeitraum von Juli 2019 bis Mai 2024, dem Zeitpunkt, in dem er ordentlich pensioniert worden wäre, betroffen und darauf seien schon damals die entsprechenden AHV-Bei- träge entrichtet worden. Sinngemäss bringt er somit vor, er habe seine Beiträge insbesondere für das vorliegend in Frage stehende Jahr 2020 bereits geleistet.