2.2. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der AHV-Mindestbeitrag betrug im Jahr 2020 409 Franken, der Höchstbeitrag -3- entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 409 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).