2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Postaufgabe: 20. Juli 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte die Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. – sinngemäss – den Verzicht auf die Erhebung persönlicher Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für das Jahr 2020 zu Recht Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 1'630.00 erhoben hat.