1. Mit Verfügung vom 19. April 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim 1959 geborenen Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2020 persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von Fr. 1'630.00 auf Basis eines massgebenden Vermögens von gerundet Fr. 800'000.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 abwies.