Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.268 / pm / fi Art. 22 Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, gegnerin Ankerstrasse 53, Postfach, 8021 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG-Beiträge (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 19. April 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim 1959 geborenen Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2020 persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von Fr. 1'630.00 auf Basis eines massgebenden Vermögens von gerundet Fr. 800'000.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 abwies. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Postaufgabe: 20. Juli 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte die Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. – sinngemäss – den Verzicht auf die Erhebung persönlicher Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer für das Jahr 2020 zu Recht Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 1'630.00 erhoben hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind versicherte Personen beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. 2.2. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schul- den erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nichter- werbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der AHV-Mindestbeitrag betrug im Jahr 2020 409 Franken, der Höchstbeitrag -3- entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalender- jahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 409 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, per 30. Juni 2019 sei für ihn die "Personalweisung Vorzeitige Pensionierung in Kraft getreten". Gemäss dieser sei ihm von seiner Arbeitgeberin, der B., eine Austrittsleistung aufgrund der vorzeitigen Pensionierung ausgerichtet worden. Diese Austrittsleistung habe den Zeitraum von Juli 2019 bis Mai 2024, dem Zeitpunkt, in dem er ordentlich pensioniert worden wäre, betroffen und darauf seien schon damals die entsprechenden AHV-Bei- träge entrichtet worden. Sinngemäss bringt er somit vor, er habe seine Bei- träge insbesondere für das vorliegend in Frage stehende Jahr 2020 bereits geleistet. Die Beschwerdegegnerin habe für das besagte Jahr demnach zu Unrecht Beiträge erhoben. 3.2. Für die Entstehung der Beitragsschuld und die Beantwortung der Fra- ge, wann Beiträge vom massgebenden Einkommen zu entrichten sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem das Erwerbseinkommen reali- siert worden ist (Realisierungsprinzip; BGE 138 V 463 E. 8.1.1 S. 471 f.; 131 V 444 E. 1.1 S. 446). Der einem Arbeitnehmer ausgerichtete Lohn gilt mit dessen Auszahlung oder Gutschrift als realisiert (PETER FORSTER, AHV- Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 164 f. mit Hinweis). 3.3. Nach Lage der Akten wurde dem Beschwerdeführer durch dessen ehema- lige Arbeitgeberin im Juni 2019 eine "Abgangsentschädigung mit Vorsor- gecharakter" ausbezahlt (vgl. die entsprechende Lohnabrechnung in Be- schwerdebeilage 2). Diese Entschädigung wurde somit im Jahr 2019 reali- siert, weshalb entsprechend dem Realisierungsprinzip die Beiträge für die geleistete Abgangsentschädigung vollumfänglich im Jahr 2019 zu entrich- ten waren. Entgegen seinem entsprechenden Vorbringen hat der Be- schwerdeführer seine Beitragspflicht für das vorliegend in Frage stehende Jahr 2020 nicht bereits aufgrund der auf der erhaltenen Abgangsentschä- digung entrichteten Beiträge erfüllt, weshalb er als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.1). 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest- -4- beitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigten Ehegatten von erwerbstäti- gen Versicherten (lit. a) und bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegat- ten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (lit. b). 4.2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ge- stützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Ehefrau des Beschwerdeführers davon aus, diese habe im Jahr 2020 ein AHV-pflichti- ges Einkommen von Fr. 8'191.00 erzielt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, seine Ehefrau habe im Jahr 2020 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 9'537.90 erwirt- schaftet, was sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe. Seine eigenen Beiträge gälten aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Ehe- frau daher als bezahlt. 4.3. Die Beweiskraft der Eintragungen im individuellen Konto kommt, wenn die Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unangefochten waren, der- jenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB) gleich (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, 2020, N. 1 zu Art. 30ter AHVG; BGE 117 V 261 E. 3c S. 264). Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vol- len Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Den Akten ist nicht zu entnehmen und vom Beschwer- deführer wird auch nicht geltend gemacht, dass seine Ehefrau eine Berich- tigung der Eintragungen in ihrem individuellen Konto (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV) beantragt hat. Somit ist zur Ermittlung des von der Ehefrau des Be- schwerdeführers erzielten Einkommens nicht auf die vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Lohnabrechnungen, sondern auf die entsprechenden An- gaben im IK-Auszug abzustellen. Diesem ist zu entnehmen, dass seine Ehefrau im Jahr 2020 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'191.00 erzielt hat (VB 4). Der Mindestbeitrag für die AHV für Nichterwerbstätige betrug im Jahr 2020 Fr. 409.00 (vgl. E. 2.2.) bzw. total (AHV/IV/EO) Fr. 496.00 und der Beitrags- satz für AHV/IV/EO insgesamt 10.55 % (vgl. Schweizerische Sozialversi- cherung - synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämien- sätze, Stand 1. Januar 2020: unter: https://sozialversicherun- gen.admin.ch/de/d/6877/download?version=14; besucht am 28. März 2023). Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 8'191.00 sind Bei- träge in der Höhe von gerundet Fr. 864.00 Franken geschuldet (Fr. 8'191.00 x 10.55/100). Somit erreichen die von der Ehefrau des Be- schwerdeführers für das Jahr 2020 bezahlten Beiträge die von Art. 3 Abs. 3 AHVG geforderte Höhe von mindestens dem doppelten Mindestbeitrag von -5- Fr. 496.00 nicht. Die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 gelten daher nicht (im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG) als bezahlt. 5. Nach dem oben Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwer- deführer zu Recht Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 gefor- dert. Die Festsetzung der Beiträge wird vom Beschwerdeführer nicht bean- standet und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausfüh- rungen Anlass. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 ist daher abzuweisen. 6. 6.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht rich- ten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung -6- mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. März 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier