Erwerbsausfall und damit insbesondere losgelöst davon, ob die fragliche Tätigkeit den Veranstaltungsbereich betrifft, sowie ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG oder als Person mit sogenannt arbeitgeberähnlicher Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu qualifizieren ist. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden. 3.3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Verneinung eines Anspruchs auf eine Entschädigung gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz ab dem -6-