Es fehlt damit bezüglich dieser Tätigkeit an einem Erwerbs- oder Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Der Beschwerdeführerin steht folglich auch diesbezüglich kein über den 16. Februar 2022 hinaus andauernder Entschädigungsanspruch (mehr) zu. Dies gilt unabhängig von der allfälligen Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und damit insbesondere losgelöst davon, ob die fragliche Tätigkeit den Veranstaltungsbereich betrifft, sowie ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende im Sinne von Art.